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   VG Weimar, 18.02.1997 - 3 E 1254/95.We   

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https://dejure.org/1997,16175
VG Weimar, 18.02.1997 - 3 E 1254/95.We (https://dejure.org/1997,16175)
VG Weimar, Entscheidung vom 18.02.1997 - 3 E 1254/95.We (https://dejure.org/1997,16175)
VG Weimar, Entscheidung vom 18. Februar 1997 - 3 E 1254/95.We (https://dejure.org/1997,16175)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    Erschließungsbeiträge; Erschließungsbeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht; Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beitragsrecht; Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag; Erschließungsbeiträge; Herstellungsalternative; Genehmigungsalternative

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...

  • VG Weimar, 07.11.2002 - 3 K 3089/99

    Erschließungsbeiträge; Erschließungsbeiträge

    Die Einzelentscheidung bei Geschäften der laufenden Verwaltung ist aber kraft der gesetzlichen Regelung des § 47 ThürKO ausschließlich in den Organisationsbereich der Verwaltungsgemeinschaft verlagert, wobei der Bediensteten der Verwaltungsgemeinschaft die Verantwortung für die richtige und ausreichende Beratung und Vorbereitung und der technisch ordnungsgemäßen Vollzug der Entscheidungen der Gemeindeorgane obliegt (so bereits VG Weimar, Urteil vom 31. Juli 2001, - 3 K 3149/98.We - und Beschlüsse vom 18. Februar 1997, - 3 E 1254/95.We -, vom 30. Oktober 2001, - 3 E 1572/00.We - sowie vom 13. November 2001, - 3 E 1066/01.We - ferner VGH Mannheim, Urteil vom 7. Februar 1991, - 2 S 1988/89 - zu der insoweit vergleichbaren Regelung des § 61 Abs. 3 Nr. 4 der GemO BW; VG Dessau, Urteil vom 18. November 1999, - 1 A 609/98 -, LKV 2000, S. 551ff.; vgl. in der Lit.: U- ckel/Hauth/Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen, Loseblattslg., ThürKO § 47 Erl.

    Allerdings ist hierfür unbeschadet des insoweit undeutlichen Gesetzeswortlauts des § 47 Abs. 2 Satz 4, 2. Halbs. ThürKO ("...vertritt") eine entsprechende, zumindest verwaltungsinterne Willenserklärung zu verlangen, die die Ausübung des Vorbehaltsrechts und deren Umfang hinreichend sicher erkennen lässt (vgl. VG Weimar, Beschluss vom 18. Februar 1997, - 3 E 1254/95.We - und Urteil vom 31. Juli 2001, - 3 K 3149/98.We - Wachsmuth/Oehler/Reif, a.a.O., § 47 Erl. 4; Widtmann/Grasser, a.a.O., Art. 1 Exkurs II Erl. 4 b, S. 38).

    Andernfalls würde ein mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbares Behördennebeneinander mit entsprechender Rechtsunsicherheit für Verwaltung und Bürger gerade auch im Hinblick auf die Frage, wer im Einzelfall die zuständige Behörde ist, kaum zu vermeiden sein (VG Weimar, Beschluss vom 18. Februar 1997, - 3 E 1254/95.We - und Urteil vom 31. Juli 2001, - 3 K 3149/98.We - Widtmann/ Grasser, a.a.O., Art. 1 Exkurs II Erl. 4 b, S. 38; wenig ergiebig hingegen die amtliche Begründung zu § 47, Landtags-Drs. 1/214 vom 15. April 1993, S. 64 f.).

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